Nach langer Diskussion wurde nun die Richtline 12.1 des Deutschen Pressecodex’ geändert.

In der Richtlinie wurde beschrieben, wie laut Pressecodex Ziffer 12 – Diskriminierungen – verfahren werden sollte.

Die neue Version vom 22.3.2017 revidiert die Nichtnennung von Ethnien, Religionen etc. dahingehend, dass dem Redakteur bzw. Journalisten obliegt, dies zu nennen oder nicht.
Wörtlich heißt es nun:

In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.

Dies ist eine kleine, aber immerhin wichtige Änderung, da es sehr viel Kritik von der „Öffentlichkeit” bezüglich des Verschweigens gab.

  • Ausführlicher Pressecodex

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