
Bürgergeld und neue Sanktionen
Das Bürgergeld, eine Form der staatlichen Unterstützung, wird aus Steuermitteln finanziert und dient als Sozialleistung für Bürger, die bestimmte Kriterien erfüllen.
Beim Bürgergeld sind gewisse Verpflichtungen für die Empfänger vorgesehen. Die als Mitwirkungspflicht deklariert sind.
Diese Pflichten können von der Suche nach Arbeit bis zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen reichen.
Das Jobcenter überwacht die Einhaltung dieser Pflichten und kann bei Nichterfüllung Sanktionen verhängen.
Diese Sanktionen sollen die Betroffenen dazu anregen, wieder ihren Pflichten nachzukommen.
Dabei kann es sich beispielsweise um die Kürzung des Geldbetrags oder um andere Maßnahmen handeln, die darauf abzielen, die Leistungsempfänger zu motivieren, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
Was sind Bürgergeldsanktionen?
Die Reform vom „Arbeitslosengeld 2“ (ALG2), umgangssprachlich „Hartz IV“ genannt, zum Bürgergeld ist mehr als nur eine Namensänderung; sie bringt auch eine Neuausrichtung der Terminologie mit sich.
Der bisherige Begriff „Sanktionen“ wurde durch „Leistungsminderungen“ ersetzt, um deutlich zu machen, dass bestimmte Vehaltensweisen nicht mehr geduldet werden.
Diese Änderung mag auf den ersten Blick eine freundlichere Konnotation haben, doch für die Empfänger von Sozialleistungen, die sich auf diese ausruhen (wollen), bleibt die Realität unverändert hart und wird noch härter.
Sowohl die früheren Sanktionen unter „Hartz IV“ als auch die neuen Leistungsminderungen unter dem Bürgergeldsystem sind Strafmaßnahmen.
Sie repräsentieren Kürzungen der finanziellen Unterstützung, die das Jobcenter verhängt, wenn Leistungsempfänger ihren Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen.
Diese Verpflichtungen sind vielfältig, wie beispielsweise die aktive Suche nach Arbeit, die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen oder die Annahme eines zumutbaren Jobangebots.
Wenn das Jobcenter feststellt, dass ein Leistungsempfänger diesen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Maß nachkommt, kann es zu einer Reduzierung der finanziellen Unterstützung kommen.
Diese Maßnahmen dienen als Anreiz, die Eigenverantwortung zu fördern und die Integration in den Arbeitsmarkt zu beschleunigen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Einführung des Bürgergelds auch mit einer Überarbeitung der Regelungen zu den Leistungsminderungen einhergeht.
Die neue Gesetzgebung sieht vor, dass die Kürzungen weniger streng und flexibler gehandhabt werden sollen.
Ziel ist es, ein gerechteres System zu schaffen, das individuelle Lebensumstände stärker berücksichtigt und somit eine bessere Unterstützung für Menschen in schwierigen Lebenslagen bietet.
100-Pozent-Sanktionen (Totalsanktionen)
Die aktuelle Gesetzgebung zum Bürgergeld sieht vor, dass Leistungsminderungen auf maximal 30 Prozent des Regelbedarfs beschränkt sind, wenn ein Empfänger innerhalb eines Jahres zum dritten Mal gegen die Auflagen verstößt.
Diese Regelung stellt eine Milderung gegenüber den früheren „Hartz IV“-Sanktionen dar, die strenger waren, jedoch steht eine Änderung bevor, die ab dem 23.3.2024 in Kraft trat.
Darin gibt es Durchführungsanweisungen, um sogenannte „Totalsanktionen“ einzuführen.
Dies bedeutet, dass Personen, die als „Arbeitsverweigerer“ eingestuft werden, mit einer vollständigen Kürzung ihres Regelbedarfs für mindestens zwei Monate rechnen müssen. Solche Maßnahmen würden bei Verstößen gegen die Pflichten, die das Jobcenter setzt, angewendet werden.
Die genauen Kriterien, nach denen solche Verstöße festgestellt werden, sind noch nicht klar definiert.
Ein Gesetzesentwurf, der diese Änderungen vorsieht, hat bereits den Bundestag passiert. Das Gesetz wurde am 23.3.2024 durch den Bundestag angenommen, da es bereits weitgehend Zustimmung gefunden hatte.
Nach der Verabschiedung im Bundesrat wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Die Regelungen rund um das Bürgergeld sind darauf ausgelegt, die Empfänger zu motivieren, aktiv am Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Wenn eine Person, die Bürgergeld bezieht, ein erstes Mal eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis ablehnt, kann dies schon zu einer Sanktion führen. Diese Sanktion ist eine Kürzung der Leistungen, die als Anreiz dienen, die angebotene Gelegenheit anzunehmen.
Sollte es zu einer wiederholten Weigerung kommen, sieht das Gesetz vor, dass diese Person bei der nächsten Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit für zwei Monate keinen Regelbedarf mehr erhält.
Dies bedeutet, dass die finanzielle Unterstützungvollständig gestrichen wird. Diese Maßnahme ist als deutliche Konsequenz gedacht, um die Ernsthaftigkeit der Anforderungen zu unterstreichen, die mit dem Bezug von Bürgergeld einhergehen.
Allerdings gibt es auch Raum für Flexibilität und menschliches Ermessen. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Sanktion rückgängig gemacht werden. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn das zuvor abgelehnte Arbeitsangebot nicht mehr verfügbar ist. Dies könnte der Fall sein, wenn die Stelle anderweitig besetzt wurde oder wenn sich die Bedingungen der Arbeit geändert haben, sodass sie nicht mehr als zumutbar gelten. In solchen Fällen kann die Sanktion aufgehoben werden, um eine unangemessene Härte zu vermeiden.
Es ist wichtig zu beachten, dass solche Regelungen kontrovers diskutiert werden. Während sie darauf abzielen, die Eigenverantwortung zu fördern und die Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, können sie auch als zu hart kritisiert werden, insbesondere wenn sie Menschen in eine Lage bringen, in der sie ohne finanzielle Mittel dastehen. Die Balance zwischen Anreiz und Unterstützung ist ein zentraler Punkt in der Debatte um das Bürgergeld und seine Sanktionen.
Gründe für Sanktionen im Bürgergeld
Die Einführung von Sanktionen im Rahmen des Bürgergeldsystems ist ein Mechanismus, der darauf abzielt, die Empfänger von Sozialleistungen zu einer aktiven Teilnahme am Arbeitsmarkt zu bewegen. Wenn erwerbsfähige Bürgergeldempfänger ihre Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter nicht erfüllen, können Sanktionen als Konsequenz in Kraft treten. Diese Mitwirkungspflichten sind vielfältig und können beispielsweise die aktive Jobsuche, die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen oder die Annahme eines als zumutbar eingestuften Arbeitsangebots umfassen.
Das Ziel dieser Pflichten ist es, die Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern. Das bedeutet, dass Empfänger von Bürgergeld dazu angehalten werden, sich um eine Beschäftigung zu bemühen, die ihren Fähigkeiten und Qualifikationen entspricht. Darüber hinaus sollen sie dazu motiviert werden, sich weiterzubilden und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dies soll nicht nur die individuelle wirtschaftliche Situation verbessern, sondern auch dazu beitragen, die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu verringern und die Eigenverantwortung zu stärken
Wirtschaftliches Verhalten zu sichern, ist ein weiteres Ziel der Mitwirkungspflichten. Dies bezieht sich auf die Notwendigkeit, dass Bürgergeldempfänger ihre finanziellen Mittel sinnvoll einsetzen und verwalten. Es wird erwartet, dass sie aktiv an Maßnahmen teilnehmen, die ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen und somit langfristig zu ihrer finanziellen Unabhängigkeit beitragen.
Sanktionen werden als letztes Mittel angesehen, wenn andere Anreize und Unterstützungsangebote nicht ausreichen, um die Empfänger zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen. Sie sollen ein klares Signal senden, dass die Teilnahme am Arbeitsmarkt und die Einhaltung der mit dem Bürgergeld verbundenen Auflagen ernst genommen werden müssen. Allerdings ist die Anwendung von Sanktionen auch Gegenstand von Kritik, da sie die Betroffenen in eine noch prekärere Lage bringen und somit potenziell kontraproduktiv für das Ziel der Arbeitsmarktintegration sein können.Im Folgenden Gründe für Bürgergeld Sanktionen:
Meldeversäumnisse:
Wenn Leistungsberechtigte des Bürgergeldes eine Meldeaufforderung des Jobcenters nicht nachkommen, wird dies als Meldeversäumnis gewertet. Diese Aufforderungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Mitwirkungspflichten, die darauf abzielen, die Empfänger in den Arbeitsmarkt zu integrieren und sicherzustellen, dass sie die notwendige Unterstützung erhalten.
Meldeaufforderungen können verschiedene Formen annehmen. Sie können beispielsweise dazu dienen, einen Termin beim Jobcenter selbst wahrzunehmen, bei dem der Fortschritt der Jobsuche oder die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung besprochen wird. Ebenso können sie dazu auffordern, zu einem festgelegten Termin bei einem Arzt oder Psychologen zu erscheinen, um die Arbeitsfähigkeit oder den Bedarf an weiteren Unterstützungsleistungen zu bewerten.
Das Nichtbefolgen dieser Aufforderungen kann zu Leistungsminderungen führen, da es als Zeichen mangelnder Kooperation oder fehlenden Engagements interpretiert werden kann. Das Jobcenter setzt diese Aufforderungen ein, um sicherzustellen, dass die Empfänger aktiv an ihrer eigenen Situation arbeiten und alle verfügbaren Ressourcen nutzen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
Es ist jedoch wichtig, dass das Jobcenter auch die individuellen Umstände der Leistungsberechtigten berücksichtigt. In Fällen, in denen das Nichterscheinen gerechtfertigt ist, beispielsweise durch Krankheit oder andere unvorhersehbare Ereignisse, können Ausnahmen von der Regelung gemacht werden. In solchen Fällen sollten die Betroffenen das Jobcenter umgehend informieren und entsprechende Nachweise vorlegen, um Sanktionen zu vermeiden.
Die Einhaltung von Meldeaufforderungen ist ein zentraler Aspekt des Bürgergeldsystems, der die Verantwortlichkeit und das Engagement der Empfänger für ihre eigene soziale und berufliche Integration unterstreicht. Gleichzeitig ist es ein Instrument, das das Jobcenter nutzt, um die Bemühungen der Leistungsberechtigten zu überwachen und zu unterstützen.
Ablehnung von Arbeit, Ausbildung oder geförderten Arbeitsverhältnissen:
Wenn eine Person, die Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen hat, eine ihr angebotene Stelle, Ausbildung oder ein Arbeitsverhältnis, das speziell zur Förderung von Langzeitarbeitslosen eingerichtet wurde, ablehnt oder nicht fortsetzen möchte, wird dies als Verstoß gegen die mit dem Leistungsbezug verbundenen Pflichten angesehen. Es wird erwartet, dass die angebotene Arbeit angemessen ist, was bedeutet, dass sie unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten, Qualifikationen und persönlichen Umstände der Person, wie Gesundheitszustand oder familiäre Verpflichtungen, zumutbar und durchführbar sein sollte. Die Zumutbarkeit einer Arbeit wird anhand verschiedener Kriterien bewertet, darunter die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, die Arbeitsbedingungen, die Arbeitszeiten sowie die Höhe der Vergütung im Verhältnis zu den Qualifikationen und dem bisherigen Einkommen der Person. Sollte die Arbeit als unzumutbar eingestuft werden, kann die Person sie ablehnen, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Andernfalls kann die Weigerung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, zu Sanktionen führen, wie beispielsweise einer Kürzung der Sozialleistungen.
Nichtteilnahme an Eingliederungsmaßnahmen:
Wenn ein Leistungsempfänger sich weigert, an Maßnahmen teilzunehmen, die darauf abzielen, seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, oder wenn er eine solche Maßnahme beginnt und dann vorzeitig beendet oder den Abbruch selbst verursacht, wird dies als Verletzung seiner Pflichten betrachtet. Diese Pflichtverletzung kann Konsequenzen nach sich ziehen, wie zum Beispiel eine Reduzierung oder Streichung der Leistungen.
Die betreffenden Maßnahmen können vielfältig sein und sind speziell darauf ausgerichtet, die Beschäftigungsfähigkeit des Leistungsempfängers zu erhöhen. Dazu gehören beispielsweise Weiterbildungsprogramme, Umschulungen, Praktika oder andere berufsvorbereitende Aktivitäten. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Qualifikationen und Fertigkeiten der Person zu verbessern, um ihre Chancen auf eine erfolgreiche Vermittlung in eine reguläre Beschäftigung zu erhöhen.
Die Teilnahme an diesen Maßnahmen wird als Teil der Vereinbarung zwischen dem Leistungsempfänger und der leistenden Behörde gesehen. Die Behörde bietet Unterstützung und Ressourcen an, während der Leistungsempfänger im Gegenzug aktiv an seiner beruflichen Wiedereingliederung mitwirkt. Durch die Weigerung, an den Maßnahmen teilzunehmen, zeigt der Leistungsempfänger, dass er nicht bereit ist, diese Vereinbarung zu erfüllen, was die Grundlage für die Gewährung der Unterstützung untergräbt.
Verminderung von Einkommen oder Vermögen:
Eine Pflichtverletzung im Kontext des Bürgergeldes tritt ein, wenn eine volljährige Person (also ab 18 Jahren) absichtlich ihr Einkommen oder Vermögen mindert, um die Anspruchsberechtigung für den Bezug oder eine Erhöhung des Bürgergeldes zu erlangen. Dies kann beispielsweise durch das Verschenken von Vermögenswerten, das Verkaufen von Eigentum unter Wert oder durch das Vermeiden von zumutbarer Arbeit, die das Einkommen erhöhen würde, geschehen.
Das Gesetz sieht vor, dass jeder, der Leistungen beantragt, seine tatsächliche finanzielle Situation offenlegen muss. Wenn eine Person also Maßnahmen ergreift, die darauf abzielen, ihre finanzielle Lage schlechter darzustellen als sie ist, um höhere Sozialleistungen zu erhalten, verstößt sie gegen diese Offenlegungspflicht. Solche Handlungen werden als Manipulation angesehen und können als Betrugsversuch gewertet werden.
Die Konsequenzen einer solchen Pflichtverletzung können gravierend sein. Neben der möglichen Rückforderung zu Unrecht erhaltener Leistungen können auch rechtliche Schritte eingeleitet werden. Zudem kann das Vertrauensverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und der leistenden Behörde nachhaltig gestört werden, was weitere Unterstützung erschweren könnte.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Sozialgesetzgebung darauf abzielt, Personen in finanziellen Notlagen zu unterstützen, während gleichzeitig ein Missbrauch des Systems verhindert werden soll. Die Integrität des Bürgergeldsystems basiert auf der Ehrlichkeit und Kooperation der Leistungsempfänger.
Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens:
Eine Pflichtverletzung im Sinne des Sozialrechts liegt vor, wenn eine Person, nachdem sie über die möglichen rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt wurde, weiterhin Handlungen vornimmt, die als unwirtschaftlich betrachtet werden. Unwirtschaftliches Verhalten bezeichnet hierbei Aktionen, die finanzielle Ressourcen in einer Art und Weise nutzen, die nicht den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens entspricht. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn jemand sein Geld für Luxusartikel oder andere nicht lebensnotwendige Ausgaben verwendet, während gleichzeitig die Deckung der Grundbedürfnisse wie Wohnen, Ernährung und Kleidung gefährdet ist.
Die Belehrung über die Rechtsfolgen dient dazu, die betroffene Person über die möglichen negativen Auswirkungen ihres Handelns zu informieren. Dazu zählt unter anderem die Aufklärung darüber, dass unwirtschaftliches Verhalten zu einer Kürzung oder Streichung von Sozialleistungen führen kann. Ziel ist es, die Person zu einem verantwortungsvollen Umgang mit ihren finanziellen Mitteln zu bewegen, insbesondere wenn diese Mittel aus öffentlichen Kassen stammen.
Wenn die Person trotz dieser Belehrung weiterhin unwirtschaftlich handelt, zeigt dies eine Missachtung der ihr auferlegten Pflichten. In solchen Fällen kann das zuständige Sozialamt Maßnahmen ergreifen, um die Sozialleistungen entsprechend anzupassen. Dies soll sicherstellen, dass die Unterstützung nur denen zugutekommt, die sie wirklich benötigen und die bereit sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten wirtschaftlich sinnvoll zu handeln.
Probleme mit dem Arbeitslosengeld:
Wenn der Anspruch einer Person auf Arbeitslosengeld vorübergehend ausgesetzt oder vollständig beendet wird, wie es zum Beispiel bei einer vom Jobcenter verhängten Sperrzeit der Fall ist, wird dies als Verletzung der mit dem Bezug von Arbeitslosengeld verbundenen Pflichten angesehen. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann unter verschiedenen Umständen eintreten, insbesondere wenn eine Person ohne einen anerkannten wichtigen Grund eine ihr angebotene zumutbare Arbeit ablehnt oder wenn sie ihr Arbeitsverhältnis eigenmächtig und ohne triftigen Grund beendet.
Die Sperrzeit ist eine Maßnahme, die darauf abzielt, das Prinzip der Eigenverantwortung zu stärken und sicherzustellen, dass die Unterstützung durch Arbeitslosengeld nur denjenigen zugutekommt, die sich aktiv um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bemühen. Während der Sperrzeit erhält die betroffene Person keine Leistungen. Die Dauer der Sperrzeit kann variieren und hängt von der Schwere des Verstoßes ab.
Das Jobcenter setzt eine Sperrzeit fest, wenn es nach Prüfung der Umstände zu dem Schluss kommt, dass die Ablehnung einer Arbeit oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt war. Dabei werden Faktoren wie die Art der Arbeit, die Entfernung zum Wohnort, die Arbeitsbedingungen und die persönlichen Umstände der Person berücksichtigt. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer Arbeit könnte beispielsweise eine gesundheitliche Einschränkung sein, die die Ausführung der Arbeit unmöglich macht.
Die Feststellung einer Pflichtverletzung und die daraus resultierende Sperrzeit haben nicht nur finanzielle Konsequenzen für die betroffene Person, sondern können auch ihre Chancen auf eine spätere Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beeinträchtigen. Daher ist es wichtig, dass Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, die Bedingungen und Erwartungen, die mit diesem Bezug verbunden sind, verstehen und einhalten.
Keine Sanktion ohne Kenntnis der Rechtsfolgen
Das Jobcenter ist gesetzlich dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass Leistungsempfänger über ihre Pflichten und die möglichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Pflichten vollständig aufgeklärt sind. Dies bedeutet, dass vor der Verhängung von Sanktionen, wie beispielsweise der Kürzung von Leistungen, die betroffene Person eine klare und verständliche Belehrung erhalten muss. Diese Belehrung muss schriftlich erfolgen und die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen eindeutig darlegen. Es reicht nicht aus, lediglich ein allgemeines Informationsblatt zu übergeben; die Belehrung muss individuell auf die Situation des Leistungsempfängers zugeschnitten sein und die spezifischen Konsequenzen, die bei Nichtbefolgung der Pflichten eintreten können, umfassen.
Sollte es in der Vergangenheit bereits zu Leistungskürzungen aufgrund von ähnlichen Pflichtverletzungen gekommen sein, ist es dem Jobcenter erlaubt anzunehmen, dass der Leistungsempfänger sich der Tragweite seines Handelns bewusst ist. In einem solchen Fall kann das Jobcenter davon ausgehen, dass eine erneute ausführliche Belehrung nicht notwendig ist, da die betroffene Person bereits durch vorherige Sanktionen über die Rechtsfolgen informiert wurde. Dennoch muss das Jobcenter in jedem Einzelfall prüfen, ob tatsächlich von einer Kenntnis der Rechtsfolgen ausgegangen werden kann. Nur wenn keine Zweifel bestehen, dass der Leistungsempfänger die Konsequenzen seines Handelns versteht, darf das Jobcenter ohne weitere Belehrung Sanktionen verhängen.
Höhe und Dauer der Sanktionen
Die Sanktionen im Bürgergeld Bezug sind gestaffelt nach Anzahl der Pflichtverletzungen.
- Zehn Prozent Kürzung des Regelsatzes für einen Monat bei der ersten Pflichtverletzung
- 20 Prozent des Regelsatzes für zwei Monate bei einer weiteren Pflichtverletzung
- 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate jede weitere Pflichtverletzung
Im Rahmen des Bürgergeldsystems, das auf dem Prinzip der Bedarfsgemeinschaft basiert, wird der Regelbedarf für Alleinstehende in der Regelbedarfsstufe 1 festgelegt.
Derzeit beträgt der Regelbedarf für diese Stufe 563 Euro.
Sollte es zu einer Sanktion aufgrund von Pflichtverletzungen kommen, ist die Höchstgrenze der Kürzung auf 30 Prozent des Regelbedarfs festgesetzt.
Dies entspricht einem Betrag von 168,90 Euro.
Die Sanktionen im Bürgergeldsystem sind progressiv gestaltet, um wiederholtes Fehlverhalten stärker zu ahnden. Eine weitere Pflichtverletzung wird definiert als ein Verstoß, der innerhalb eines Jahres nach der letzten Sanktion erfolgt. In diesem Fall würde die nächste Sanktion eine höhere Kürzung des Regelbedarfs nach sich ziehen.
Jedoch, wenn seit der letzten Sanktion ein Jahr vergangen ist und keine weiteren Pflichtverletzungen stattgefunden haben, wird die nächste Pflichtverletzung als Erstvergehen behandelt. In diesem Fall wird der Regelsatz um um zehn Prozent gekürzt, was bei einem Regelbedarf von 563 Euro einer Kürzung von 56,30 Euro entspricht.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen darauf abzielen, die Leistungsempfänger zur Einhaltung ihrer Pflichten zu motivieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Sanktionen nicht zu einer unverhältnismäßigen Härte führen. Die Sanktionen sollen als Anreiz dienen, die Eigenverantwortung zu stärken und die Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Im Vergleich zu „Hartz IV“ sind die Leistungskürzungen beim Bürgergeld deutlich abgemildert.
Während beim Vorgänger Kürzungen von bis zu 100 Prozent der gesamten Leistungen möglich waren, sind Sanktionen beim Bürgergeld auf maximal 30 Prozent des Regelsatzes begrenzt. Die Wohnkosten (Miete, Nebenkosten, Heizkosten) bleiben nun von Leistungsminderungen unberührt.






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