Kamera Paragraf Recht Digitalkamera

Wenn man als Foto-Journalist, Foto-Reporter oder als Fotograf – manchmal auch privat mit der Kamera – unterwegs ist, wird man wieder und wieder mit dem „Recht am eignen Bild“ konfrontiert.
„Ich möchte nicht fotografiert werden.“, „Ich will nicht mit aufs Bild.“, „Sie dürfen mich nicht fotografieren“ und dergleichen hat wohl jeder schon gehört.

Das „Recht am eigenen Bild“ basiert auf § 22 des KunstUrhG – Kunsturhebergesetz – und sagt „eigentlich nur“ aus, dass niemandes Bild ohne dessen Zustimmung veröffentlicht werden darf.

Nicht mehr, aber auch nicht weniger!

Das heißt aber auch, dass man jeden ablichten darf. Eine rechtliche Grundlage, sich gegen Fotografieren zu wehren, gibt es nicht.

Salopp gesagt heißt dies, dass man jeden fotografieren darf, das Bild aber ohne dessen (explizite) Erlaubnis nicht veröffentlichen ( „aufführen“ ) darf.

Diese (explizite) Erlaubnis benötigt man bei „Personen des Zeitgeschehens, der Zeitgeschichte und des öffentlichen Lebens“ nicht.
So darf man also „Prominente“, Politiker, Schauspieler, Künstler etc. fotografieren und die Bilder von ihnen veröffentlichen.
Man sollte allerdings bei Personen dieses Kreises mit „Exklusivrechten“ vorsichtig sein. Models oder Dressmen können darunter fallen.
Man darf aber – und hier muss man aufpassen – diese Personen nicht fotografieren, wenn sie privat unterwegs sind.
Dies kann sein, wenn diese Personen einkaufen gehen oder Restaurants sitzen und ähnliches mehr.

Vorsicht ist auch bei Veranstaltungen mit eingeschränktem Foto-Recht oder gar Foto-Verbot geboten.

In Museen – insbesondere bei Sonderausstellungen – herrscht sehr oft Fotoverbot, wobei Journalisten es besser haben, da sie entweder zu speziellen Presseterminen mit partiellem Fotorecht geladen werden oder bei Vorlage des (gültigen) Presseausweises manchmal auch eine Erlaubnis bekommen bzw. erwerben können, Fotos machen zu dürfen.
Diese partielle Erlaubnis gibt es manchmal auch für Privatpersonen.

Die (explizite) Genehmigung der Veröffentlichung kann nicht auf sogenannte „öffentliche Aufzüge“ oder „öffentliche Veranstaltungen“ angewendet werden bzw. ist eingeschränkt.

Bilder von Teilnehmern einer Versammlung, eines Treffens, einer Demonstration oder eines Umzuges sind nicht genehmigungspflichtig, da es sich hierbei um Gruppenbilder handelt, bei denen niemand in den Fokus gerückt wird.
Wenn man eine Gruppe fotografiert – wobei Gruppen nach aktueller Rechtsprechung mindestens fünf (in manchen Urteilen auch drei) Personen sein müssen – gilt das „Recht am eigenen Bild“ nicht mehr, wenn alle Personen als „gleichberechtigt“ gelten, wobei dies bedeutet, dass niemand durch Fokussierung oder sonstige Hervorhebungen als Hauptbestandteil des Bildes anzusehen ist.
Wenn z.B. eine Person der Gruppe scharf zu erkennen ist und die anderen eher unklar, dann ist diese Person der „Hauptbestandteil“ und die anderen das „Beiwerk“. So muss man die „Hauptfigur“ fragen, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden ist.
Das Gleiche gilt bei farblicher Hervorhebung – sog. „Hotspotting“ oder bei „selektiver Farbe“ – oder Umrahmung bzw. Umrandung einer Person innerhalb einer Gruppe.

Wenn man ein öffentlich zugängliches Bauwerk fotografiert und dort auch Personen zu sehen sind, gilt das „Recht am eigenen Bild“ auch nicht.
Anders herum allerdings, wenn sich eine Person vor dem Bauwerk befindet – das Bauwerk als Hintergrund gilt oder sich im Hintergrund befindet – ist eine explizite Erlaubnis von Nöten.

Auch wenn das „Recht an eigenen Bild“ juristisch bzw. rechtlich klar definiert ist, sollte man nicht einfach so überall drauf halten, sondern Rücksicht nehmen, wenn jemand nicht abgelichtet werden will, und ggf. warten, bis er aus dem Bild ist.

Verletzungen der Intimsphäre darf es nicht geben.

Bei Autounfällen oder Querelen fotografieren manche auch die Unfallstelle oder den „Gegner“.

Diese Fotos darf man getrost einem Polizeibeamten oder einer Strafverfolgungsbehörde überreichen – auch gegen den (expliziten) Wunsch des Abgelichteten, denn das Bild wird nicht veröffentlicht, sondern dient der Strafverfolgung und ist keine Veröffentlichung im juristischen Sinne.

Kurios wird es, wenn es um soziale Internet-Netzwerke wie Facebbok, Google Plus, Twitter, Friend Feed etc. geht.

Manche Leute glauben, man dürfe sich der von anderen veröffentlichten Fotos bemächtigen und diese ungeachtet weiter verbreiten oder sonst wie publizieren.

Dieser Irrglaube ist weit verbreitet und die Anhänger meinen, dass das Urheberrecht an das soziale Netzwerk abgegeben würde und jeder dieses Bild nun (gemein) frei benutzen dürfte.

Bei der Veröffentlichung seines Bildes gibt man allerdings das Urheberrecht seines Bildes nicht ab, ebenso wenig das „Recht am eigenen Bild“. 

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