
Im ZDF lief vor kurzem aus der Krimi-Serie „Die Chefin” die Folge „Die letzte Tour”.
Dort ging es um einen Mord im Milieu von Taxifahrern, der sogenannten Personenmietwagen und Ridesharing-Dienste.
Ein Mitarbeiter eines Ridesharing-Dienstes wurde ermordet aufgefunden.
Die Spannung wurde sehr gut aufgebaut und die Lösung des Falles war interessant. Die Serienfolge war sehr gut aufbereitet und gut erzählt.
Die Serie „Die Chefin” hat, wie diesen auch, immer sehr gute Krimis.
Es wird der Fall von allen Seiten betrachtet. Zwischendurch ergeben sich Motive und ein paar Personen werden vorgeladen. Es stellt sich jedoch heraus, dass die Ermittler immer noch im Dunkeln tappen.
Kurz vor Schluss kommt jedoch mehr durch einen Zufall heraus, wer der Mörder war und was sein Motiv war.
Die Folge baut immer mehr Spannung auf.
Die Lösung des Falls war sehr kreativ.
Das Problem war allerdings, wie über das Unternehmen berichtet wurde und wie man die rechtlichen Rahmenbedingungen darstellte.
„QUAR” war ein Unternehmen, das Fahrten anbot über eine App.
Die Fahrer waren dem Unternehmen nicht bekannt, da die Fahrten über Apps verteilt wurden und die Fahrer „eigenen Autos” hatten.
Die Fahrer mussten Leihautos ausleihen, auf denen ein „Q” auf die Türen aufgeklebt wurde oder war.
Hier wurde es konfus.
Es wurde nicht klar, wo die Autos geliehen werden mussten.
Entweder mussten die Fahrer irgendwo Autos leihen oder von QUAR selbst, was nahelegt, da die Autos ein „Q” auf den vorderen Türen trugen.
Was für ein Unternehmen war QUAR nun?
Während einer Besprechung im Polizeipräsidium sagte einer der Ermittler, die Fahrer müssten sich die Autos, die sie benutzen, leihen, weil sich die Fahrgäste dann ein „Leihauto mit Fahrer” nehmen würden.
Ein Verkehr mit sogenannten „Personenmietwagen” ist nach § 49 Abs. 4 PBefG dadurch charakterisiert, dass eine Personenbeförderung mit Personenkraftwagen durchgeführt wird, dabei der Personenkraftwagen nur im Ganzen gemietet sein darf, der zugehörige Beförderungsauftrag am Betriebssitz (oder in der Wohnung des Unternehmers) entgegengenommen wurde, damit Fahrten durchgeführt werden, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrgast bestimmt, und die nicht Taxiverkehr sind.
Dies bedeutet, dass diese Unternehmen ähnlich wie Taxi-Unternehmen sind, nur mit anderen Bedingungen, um auch Taxi-Unternehmen zu schützen.
So haben Personenmietwagenfahrer die Rückkehrpflicht zum Betriebssitz (Zentrale), mit der Einschränkung, wenn ein neuer Auftrag während einer bestehenden Fahrt oder der Rückfahrt erteilt wird. Auch dürfen keine Passanten auf Ansprache oder Winken hin aufgenommen werden.
„Ridesharing” bedeute, salopp„ dass „Privatleute” mit eigenem Auto andere Personen irgendwo hinbringen.
Ridesharing-Fahrer dürfen auch von sich aus keine Fahrgäste auflesen, sondern bekommen ihre Aufträge wie bei Personenmietwagen ausschließlich von der Zentrale mitgeteilt.
„Personenmietwagen” heißt genaugenommen „Personenmietwagen mit Fahrer”, salopp auch „Mietwagen mit Fahrer”.
Hier liegt wohl das Missverständnis der Autoren des Krimis.
Sie haben wohl missverstanden, dass die Fahrer sich einen Mietwagen leihen müssen.
Es kann aber auch sein, dass sie diese Unklarheit zusätzlich noch mit einem Ridesharing-Dienst vermischt haben. Die Ridesharing-Fahrer, die eigentlich ihre eigenen PKW benutzen, sollten wohl, wegen der Definition weiter oben, ihre Autos bei QUAR ausleihen.
Das wäre aber eine kuriose Sache.
QUAR hätte also so etwas Ähnliches wie eine Taxi-Zentrale und gleichzeitig Autos.
Damit jemand dort Fahrer werden kann, muss er sich aber bei QUAR ein Auto, mit einem „Q” auf den Seitentüren, leihen.
Erteilt ein Fahrgast QUAR einen Auftrag, bekommt er einen „Mietwagen mit Fahrer”.
Der Fahrer wäre dann allerdings ein (Schein-) Selbständiger.
Gleichzeitig wurde aber bezüglich der Fahrer gesagt, dass sie keinen sogenannten „Personenbeförderungsschein” bräuchten.
Das stimmt nicht!
Es gibt einen kleinen „P‑Schein”, der für Unternehmen der Personenmietwagen ausreicht und einen großen, den Taxifahrer machen müssen, weil dieser eine Ortskunde-Prüfung enthält, was bei den Anderen nicht nötig ist.
In großen Städten ab 50 000 Einwohnern ist es aber zwingend notwendig, dass Fahrer von Personenmietwagen auch den großen P‑Schein besitzen.
Ridesharing-Fahrer brauchen auch einen P‑Schein, denn in Deutschland brauchen Fahrer (generell) einen Personenbeförderungsschein, wenn sie gewerblich Personen befördern und dafür eine Bezahlung erhalten, sei es direkt als Lohn oder über eine andere Form der Vergütung.
Dies wurde also in der Folge „Die letzte Tour” völlig konfus und stellenweise falsch dargestellt.






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