
Seit dem 1. Januar 2024 sind Verbraucher bei Erwerb von Einwegflaschen mit milchhaltigen Getränken einer vertieften monetären Belastung ausgesetzt. Die anfänglich 2022 eingeführte Pfandverpflichtung für Einweg-Plastikflaschen wurde in diesem Jahr auf Produkte mit Milchinhalten ausgedehnt.
Diese Erweiterung umfasst Getränke, die einen Milchanteil von mindestens 50 Prozent aufweisen und in Einwegkunststoffflaschen mit einem Volumen von 0,1 bis drei Litern abgefüllt sind. Unter diese Regelung fallen Produkte wie Milch, Kakao, Latte Macchiato, Ayran, Buttermilch, Trinkjoghurt und Kefir.
Milchgetränke in nicht wiederverschließbaren Bechern, Tetrapacks oder Schlauchbeuteln bleiben unverändert von der Pfandverpflichtung ausgenommen, was die mangelnde Durchsetzung und Untergrabung dieser Pfandvorschrift verdeutlicht.
Die Gebühr für das Pfand beträgt 25 Cent pro Verpackung und wird zusätzlich zum Anschaffungspreis erhoben.
Das Pfand-Logo, üblicherweise auf der Rückseite pfandpflichtiger Verpackungen platziert, ist obligatorisch und Händler sind verpflichtet, auf das Pfand für Einwegverpackungen hinzuweisen.
Das Bundesministerium für Energie und Klimaschutz gewährt für Plastikflaschen mit Milchgetränken eine Übergangsfrist bis Ende 2024.
Infolgedessen bleiben Produkte ohne Pfand-Logo bis zum, Ablauf der genannten Frist im Handel verfügbar. Während der Umstellungsphase können sowohl Produkte mit als auch ohne Pfand-Logo nebeneinander im Supermarktregal platziert sein.
Es ist ratsam, beim Erwerb einen genauen Blick auf die Verpackung zu werfen, um sicherzustellen, dass die zusätzlichen 25 Cent nicht unbeachtet im Abfall landen.






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