Auch wenn sich Eltern auf Religionsfreiheit berufen, haben sie nicht das Recht, ihre Kinder von der Schule fernzuhalten.
Das Bundesverfassungsgericht stellte dar, dass es keinen Anspruch gebe, Kinder „vollständig von fremden Glaubensbekundungen oder ‑ansichten zu verschonen”.
Das BVG meinte auch dazu, dass die allgemeine Schulpflicht zum staatlichen Erziehungsauftrag dazugehöre und „die Offenheit für ein breites Spektrum von Meinungen und Auffassungen konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem freiheitlich-demokratischen Gemeinwesen” sei.
Mit der Vermittlung von Kenntnissen über Sexualität, Verhütungsmethoden, Geschlechtskrankheiten u.ä. werde die staatliche Neutralität nicht verletzt.
Weiterhin wurde betont, dass es nicht zu beanstanden sei, dass in naturwissenschaftlichen Fächer die Evolutionstheorie gelehrt werde. Der Platz der Schöpfungsgeschichte – sog. Kreationismus – gehöre eindeutig in das Fach Religion.






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